Vom Kampf um den Pokal zum Kampf um den Verwaltungsrat: Grundsätzliches zur Besetzung des Verwaltungsrates, illustriert am Beispiel des FC St.Gallen

Am 24. Mai 2026 gewann der FC St.Gallen erstmals seit 57 Jahren den Schweizer Cup im Fussball. Nur zwei Tage später berichteten diverse Medien, dass der Verwaltungsrat des FC St.Gallen neu besetzt werden soll. So beabsichtigt es offenbar eine Gruppe von stimmmächtigen Aktionären, denen eine angepasste Unternehmensstrategie vorschwebt.

Der Zeitpunkt mag – gerade angesichts der ausgesprochen erfolgreichen Saison 2025/2026 – verwundern, ebenso die gewählte Kommunikationsstrategie. Jedenfalls aber illustrieren die Ereignisse, was in schweizerischen Aktiengesellschaften in Bezug auf die Besetzung des Verwaltungsrates – dem strategisch-normativen Leitungs- und Aufsichtsorgan der schweizerischen Aktiengesellschaft – gilt.

Das Grundsätzliche lässt sich in aller Kürze wie folgt zusammenfassen:

Die Unternehmensstrategie ist Sache des Verwaltungsrates

Zuständig für die Unternehmensstrategie ist zwingend der Verwaltungsrat – nicht die Aktionäre, nicht der CEO, nicht der Verwaltungsratspräsident, nicht die Fans des Unternehmens. Dies ergibt sich aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR, wonach im System der schweizerischen Aktiengesellschaft die Oberleitung der Gesellschaft unübertragbar und unentziehbar dem Verwaltungsrat zugewiesen ist. Zur Oberleitung gehört insbesondere die Festlegung der Strategie.

Dies bedeutet indessen nicht, dass sämtliche Strategiearbeit ausschliesslich beim Verwaltungsrat liegt. Für gewöhnlich wird die Geschäftsleitung in die Strategieentwicklung miteinbezogen. Dies ist sachgerecht, zumal sie deutlich näher am Markt (bzw. hier am Sportgeschehen) ist als der Verwaltungsrat. Die Geschäftsleitung kann (und soll) strategische Initiativen lancieren und leiten, und sie soll dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Unternehmensstrategie unterbreiten. Aufgrund seiner zwingenden Kompetenz zur Oberleitung der Gesellschaft ist der Verwaltungsrat aber in der Pflicht, die ihm von der Geschäftsleitung vorgelegten Vorschläge kritisch zu prüfen und bei Bedarf zur Überarbeitung zurückzuweisen. In sämtlichen strategierelevanten Angelegenheiten, die nicht von der Generalversammlung beschlossen werden müssen (wie z.B. die Änderung des Gesellschaftszweckes, eine Fusion oder eine Spaltung) kommt dem Verwaltungsrat zwingend das letzte Wort zu; weder kann er sich seiner strategischen Verantwortung entziehen noch kann sie ihm weggenommen werden (im Konzern gilt teilweise Abweichendes).

Strategische Vorgaben der Aktionäre – die man mitunter in Eignerstrategien antrifft – sind für den Verwaltungsrat rechtlich nicht verbindlich. Soweit sie für das Unternehmen Sinn ergeben, wird der Verwaltungsrat ihnen aber gebührend Rechnung tragen.

Es gilt somit: Wer die Zusammensetzung des Verwaltungsrates als das für die strategische Führung zuständige Gesellschaftsorgan zu bestimmen vermag, nimmt damit Einfluss auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens.

Die Generalversammlung (und damit die Aktionärsmehrheit) ist für die Besetzung des Verwaltungsrates zuständig

Jedes Verwaltungsratsmitglied muss formell in den Verwaltungsrat gewählt werden; zuständig hierfür ist die Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Eine Ausnahme besteht für Staatsvertreter in gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaften; diese können vom betreffenden Gemeinwesen in Anwendung von Art. 762 OR direkt (d.h. ohne Wahl der Generalversammlung) in den Verwaltungsrat abgeordnet werden (wie beispielsweise bei der St.Galler Kantonalbank AG, wo ein Regierungsratsmitglied des Kantons St.Gallen als abgeordnetes Verwaltungsratsmitglied amtet).

Vorbehaltlich einer abweichenden statutarischen Bestimmung entscheidet die Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluss über die Besetzung des Verwaltungsrates. Verfügt also ein Aktionär oder eine Aktionärsgruppe über die Mehrheit der Aktienstimmen, bestimmt sie (mit wenigen Ausnahmen) allein, wie sich der Verwaltungsrat zusammensetzt.

Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit abgewählt werden – selbst wenn ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist

Einen aktienrechtlichen Anspruch auf Wiederwahl eines Verwaltungsratsmitgliedes am Ende der Amtszeit gibt es nicht. Die Generalversammlung kann beschliessen, ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht wiederzuwählen, selbst wenn keine sachlichen Gründe für eine Nichtwiederwahl vorliegen. Massgeblich ist allein das Wahlergebnis: Erreicht ein Verwaltungsratsmitglied bei seinem Wahlgeschäft an der Generalversammlung nicht die für die Wiederwahl erforderliche Mehrheit, endet sein Mandat.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann mittels Beschlusses der Generalversammlung während der noch laufenden Amtszeit aus dem Verwaltungsrat abberufen werden, und zwar jederzeit. Die Möglichkeit der Abberufung besteht auch dann, wenn das betreffende Verwaltungsratsmitglied sein Mandat mit der gebührenden Sorgfalt und Treue ausgeübt hat; für die Abberufung bedarf es wie für die Nichtwiederwahl keines sachlichen Grundes. Vorausgesetzt ist lediglich, dass ein formeller Abberufungsbeschluss der Generalversammlung vorliegt. Bei Bedarf können Aktionäre die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung und die Traktandierung der Abberufung verlangen.

Dies bedeutet: Selbst wenn die Amtsdauer im Verwaltungsrat beispielsweise drei Jahre beträgt (wie es nach Art. 710 Abs. 2 OR bei Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Aktien der Fall ist, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen), heisst dies mitnichten, dass ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied auch die vollen drei Jahre im Amt bleiben kann.

Mit dem Instrument des Aktionärbindungsvertrag lässt sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates vertraglich regeln

Wie lässt sich nun sicherstellen, dass eine bestimmte Person in den Verwaltungsrat gewählt wird und diese ihr Mandat über die gewünschte Zeit ausüben kann?

Hier kommt das Instrument des Aktionärbindungsvertrages zum Tragen. Aktionäre können sich auf vertraglicher Grundlage dazu verpflichten, bei den Wahlgeschäften an der Generalversammlung ihr Stimmrecht für (oder gegen) bestimmte Personen auszuüben. So lässt sich im Aktionärbindungsvertrag regeln, dass bestimmte Aktionäre (oder Aktionärsgruppen) Anspruch auf einen oder mehrere Sitze im Verwaltungsrat haben. Die berechtigten Aktionäre können dann entweder sich selbst oder einen Interessenvertreter zur Wahl vorschlagen. Die übrigen am Aktionärbindungsvertrag beteiligten Aktionäre sind diesfalls vertraglich verpflichtet, dem Wahlvorschlag zuzustimmen und damit den jeweiligen Kandidaten in den Verwaltungsrat zu wählen. Manchmal findet man in Aktionärsbindungsverträgen eine Ausnahmeregelung, wonach Kandidaten dann (aber nur dann) abgelehnt werden können, wenn sachliche Gründe für die Nichtwahl vorliegen, beispielsweise wenn bei einem Kandidaten die notwendigen Fähigkeiten für eine sorgfältige Mandatsausübung offensichtlich fehlen.

Allerdings haben solche im Aktionärbindungsvertrag normierte Regelungen zur Besetzung des Verwaltungsrates ausschliesslich vertragsrechtliche, nicht aber aktienrechtliche Wirksamkeit. Ob eine Person in den Verwaltungsrat gewählt bzw. wiedergewählt wird, entscheidet sich ausschliesslich anhand des Wahlergebnisses an der Generalversammlung. Die Aktienstimmen gelten so, wie sie an der Generalversammlung abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn Aktionäre aufgrund einer Bestimmung im Aktionärbindungsvertrag einen bestimmten Kandidaten in den Verwaltungsrat wählen müssten, dies aber entgegen der aktionärbindungsvertraglichen Regelung nicht tun. In diesem Fall verletzten die betreffenden Aktionäre zwar den Aktionärbindungsvertrag und begehen dadurch eine Vertragsverletzung, für welche sie rechtlich – auch vor Gericht – belangt werden können. Dem nicht gewählten Kandidaten hilft dies freilich wenig: Hat er zu wenig Aktienstimmen für eine Wahl in den Verwaltungsrat erhalten, obgleich er gemäss der Regelung im Aktionärbindungsvertrag in den Verwaltungsrat hätte gewählt werden müssen, wird er nicht Teil des Verwaltungsrates. Nicht gewählt ist nicht gewählt: Er muss sich gedulden, bis er in einer etwaigen neuen Abstimmung genügend Stimmen für seine Wahl erhält.

Die Einflussnahme auf einen Aktionärsvertreter ist mit Risiken verbunden – sowohl für den entsandten Aktionärsvertreter als auch für den entsendenden Aktionär

Aktionäre und Aktionärsgruppen, die auf die Unternehmensstrategie Einfluss nehmen möchten, versuchen oftmals, den Verwaltungsrat nach ihren Vorstellungen zu besetzen. Wie gesehen ist dies auch ohne Weiteres möglich, sobald der betreffende Aktionär bzw. die betreffende Aktionärsgruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügt.

Problematisch kann es werden, wenn ein Aktionär (oder eine Aktionärsgruppe) über die Generalversammlung einen Interessenvertreter in den Verwaltungsrat wählt und danach das entsandte Verwaltungsratsmitglied darum bittet, vertrauliche Informationen aus dem Verwaltungsrat (beispielsweise Inhaltliches aus den Verwaltungsratssitzungen) weiterzuleiten, und/oder dem entsandten Verwaltungsratsmitglied Instruktionen zu bestimmten Geschäften des Verwaltungsrates erteilt.

Eine solche Einflussnahme des Aktionärs auf das entsandte Verwaltungsratsmitglied ist mit nicht unerheblichen Risiken verbunden: Für den in den Verwaltungsrat entsandten Interessenvertreter besteht die Gefahr, dass dieser seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Mandatsausübung verletzt, indem er bei seiner Verwaltungsratstätigkeit unreflektiert den Weisungen des Aktionärs folgt. Für den Aktionär besteht die Gefahr, dass er mit der Erteilung von Weisungen eine faktische Organstellung einnimmt und in der Folge als faktisches Organ der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit untersteht. Sowohl der entsandte Interessenvertreter als auch der entsendende Aktionär können dann für etwaige Schäden, die kausal aus Pflichtverletzungen resultieren, haftbar gemacht werden (Art. 754 Abs. 1 OR). Mit den Möglichkeiten zur Informationsweitergabe und Instruktionserteilung sowie den damit verbundenen Risiken werde ich mich in einem weiteren Beitrag vertieft auseinandersetzen.

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